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Verbraucherschutz in der Europäischen Union

Mit der Existenz eines europäischen Binnenmarkts geht auch die Forderung nach einer EU-weiten Harmonisierung der Verbraucherrechte einher. Die aktuelle EU-Richtlinie zu verschiedenen Aspekten des Verkaufs von Verbrauchsgütern und den damit zusammenhängenden Garantien legt ein Mindestmaß an Verbraucherrechten fast, die EU-weit Anwendung finden.

Folglich sorgt die Verbraucherpolitik der Europäischen Union dafür, dass die EU-Bürger ein hohes Niveau an Verbraucherschutz genießen, auch wenn die erworbenen Produkte aus einem anderen EU-Land kommen.

Direct Selling Europe (DSE) Mitgliedsunternehmen stehen voll und ganz hinter der nationalen und europäischen Gesetzgebung zum Thema Verbraucherschutz und halten sich an sämtliche Bestimmungen. Ein hochwertiger Verbraucherschutz ist in der Tat die beste Garantie für eine nachhaltige und ethische Direktvertriebsbranche.

Weitere Informationen zum Verbraucherschutz in der EU:

Branchenrelevante EU-Gesetzgebung:

 

Selbständigenstatus und Direktverkäufer

Die Mehrheit der Direktverkäufer ist selbständig. Der Grossteil des rechtlichen Rahmens, der die Bestimmungen zum Status des selbständigen Erwerbstätigen enthält, wird auf nationalstaatlicher Ebene verabschiedet. Neben dem Recht auf einzelstaatlichem Niveau gibt es auch noch konkrete Bestimmungen auf EU-Ebene, die den gesetzlichen Rahmen für selbständige Direktverkäufer in der EU festlegen. 

‘Handelsvertreter’ sind selbständige Gewerbebetreiber, die ständig damit betraut sind, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu verhandeln. Die Richtlinie sieht gemeinsame Rechte und Pflichten für Handelsvertreter in der EU vor, insbesondere in Bezug auf Verträge und Kommissionen.  

Artikel 12 (2) Verordnung 2004/883/EC enthält eine Sonderregel für Personen mit Selbständigenstatus, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat arbeitet: “Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.”  

Beschluss Nr A2 vom 12/06/2009 liefert eine Auslegung bezüglich der Entsendeabkommen und –verfahren für einen selbständigen Erwerbstätigen, der in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet wird.  

Weitere Informationen finden Sie im Praktischen Leitfaden für selbständige Erwerbstätige, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet werden. Wichtige EU-Portale :

 

Sie vertreten einen nationalen Direktvertriebsverband in Europa oder ein Direktvertriebsunternehmen, das in Europa aktiv ist?